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Beschreibung
vor 2 Jahren
Eine Entscheidung des Landgerichts Arnsberg musste sich mit der
Thematik beschäftigen, ob dem Betreuer trotz vorliegendem Wohn- und
Betreuungsvertrag ein Anspruch auf den höheren Vergütungssatz für
eine “andere Wohnform” zusteht. Das Ergebnis schließt sich dem BGH
an und eröffnet neue Spielräume.
Thematik beschäftigen, ob dem Betreuer trotz vorliegendem Wohn- und
Betreuungsvertrag ein Anspruch auf den höheren Vergütungssatz für
eine “andere Wohnform” zusteht. Das Ergebnis schließt sich dem BGH
an und eröffnet neue Spielräume.
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