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vor 3 Jahren
Wenn man den Begriff „Massenkündigung“ oder „Massenentlassung“
hört, denkt man zunächst wohl an einen großflächigen
Personalabbau, zB die Freisetzung von 20, 50 oder 100
Arbeitnehmern. Tatsächlich ist aber gesetzlich geregelt, wann
eine Massenkündigung vorliegt, namentlich in § 45a
Abs 1 AMFG, konkret in den Z 1 bis 4. Demnach liegt –
vereinfacht gesagt – eine Massenkündigung vor, wenn ein
Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen in einem Betrieb eine gewisse
Anzahl von Arbeitsverhältnissen auflöst. Ausschlaggebend ist also
die Zahl der Auflösungen.
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