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Beschreibung
vor 2 Jahren
Strafverfahren sind für die Beschuldigten nicht nur unangenehm
sondern meist auch teuer. Anders als im Zivilrecht hat die
unterliegende der obsiegenden Partei jedoch nicht deren
Anwaltskosten zu ersetzen. § 393 Abs 1 StPO besagt, dass
derjenige, der sich eines Verteidigers bedient idR auch dessen
Kosten zu tragen hat. Was das bedeutet, welche Ausnahmen es gibt
und ob es insb mit Blick auf das Zivilrecht einer Reform bedarf
erklären Andrea Concin und Bernd Wiesinger.
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