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Beschreibung
vor 2 Jahren
Mit dem Gesellschaftsrechtlichen-Digitalisierungsgesetz 2023
(GesDigG 2023) soll Artikel 13i der Gesellschaftsrechtlichen
Digitalisierungs-Richtlinie 2019/1151 umgesetzt werden. Dieser
regelt, dass eine Person auf Grund bestimmter Handlungen für
einen vordefinierten Zeitraum nicht als vertretungsbefugtes Organ
einer Kapitalgesellschaft im jeweiligen nationalen Register
eingetragen werden kann. Man spricht in diesem Fall von einer
„Disqualifikation“.
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