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Der Podcast für Haus- und Immobilienverwalter
Verwalterberater
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Beschreibung
vor 8 Jahren
Der BGH hat mit Klarheit entschieden. V ZR 89/17
Es hat immer der Verwalter die Jahresabrechnung des vorangegangen
Wirtschaftsjahres zu erstellen, der zum Zeitpunkt der
Erstellungspflicht Verwalter ist.
Das bedeutet, dass der Verwalter, der am 31.12. ausscheidet nicht
nicht Abrechnung für das vergangene Jahr zu erstellen hat,
sondern der neue Verwalter, der am 01.01. im Amt ist.
Es hat immer der Verwalter die Jahresabrechnung des vorangegangen
Wirtschaftsjahres zu erstellen, der zum Zeitpunkt der
Erstellungspflicht Verwalter ist.
Das bedeutet, dass der Verwalter, der am 31.12. ausscheidet nicht
nicht Abrechnung für das vergangene Jahr zu erstellen hat,
sondern der neue Verwalter, der am 01.01. im Amt ist.
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