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Beschreibung
vor 4 Jahren
Im österreichischen Abfallrecht braucht ein Abfallsammler eine
behördliche Erlaubnis. Jemand, der „nur“ mit Abfall handelt,
braucht diese nicht und unterliegt auch nur bedingt der
behördlichen Aufsicht. In dieser Ausgabe von „3 Minuten
Umweltrecht“ beschäftigt sich Peter Sander mit der Abgrenzung
dieser Begrifflichkeiten.
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