#007: Diskussionswürdig: der »Deal«

#007: Diskussionswürdig: der »Deal«

32 Minuten
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Im Namen des Volkes: rund um das richterliche Ehrenamt

Beschreibung

vor 7 Monaten

Das Rechts- und Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung, in
dessen Auftrag »im Namen des Volkes« bei Gericht geurteilt wird,
wird durch laufende Rechtssprechung geprägt. Wenn bei Gericht ein
»Deal« abgeschlossen wird, gehen in der Öffentlichkeit schnell
mal die Emotionen hoch – insbesondere wenn die Tat erheblich und
die Strafandrohung bedeutend waren. Beispiele dafür sind aktuelle
Verfahren wie das um den Diebstahl von Schmuck im Wert von über
136 Millionen Euro aus dem »Grünen Gewölbe« (Landgericht Dresden)
oder das Verfahren gegen den ehemaligen Manager eines
Automobilkonzern wegen Betrugs (Landgericht München). Beide
Entscheidungen wurden in der Öffentlichkeit scharf kritisiert. –
An Verfahren an Amts- und Landgerichten mit einer Straferwartung
von mehr als zwei Jahren (Amtsgericht) bzw. mehr als vier Jahren
Freiheitsstrafe (Landgericht) sind auch Schöffinnen und Schöffen
als gleich stimmberechtigte Kammermitglieder
beteiligt. 

Was genau ist eigentlich ein »Deal«, was sind seine Konsequenzen,
warum wird er überhaupt angestrebt?

Prof. Dr. Jörg Kinzig und Benedikt Iberl vom Institut für
Kriminologie der Eberhard Karls Universität Tübingen haben fast
9.000 Schöffinnen und Schöffen in Deutschland zu Erfahrungen mit
einem »Deal« – juristisch: »Verständigung zwischen Gericht und
Verfahrensbeteiligten« (§ 257c StPO) – befragt. Über den Anlass
für ihre Befragung, die Unschärfe zwischen »informeller
Absprache« und »formeller Verständigung« und über wesentliche
Ergebnisse ihrer Untersuchung berichten sie bei Schöffen
TV. 

+++ Zum Nachlesen: kostenlose Publikationen +++
Link zur Verständigungsstudie:
doi.org/10.5771/9783748922094 
Link zur Schöffenbefragung:
doi.org/10.5771/9783748942634 

Obwohl sie an bis zu lebenslangen Freiheitsstrafen
mitentscheiden, erhalten Schöffinnen und Schöffen keinerlei
Fortbildungen. So ist für sie schon das bloße eigenständige
Erkennen einer Verständigung unter Umständen überhaupt nicht
möglich, genauso wenig wie das selbstständige Einordnen einer
informellen Absprache.

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