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  4. Patientenverfügung 34. Kapitel. DIE PFLEGETIPPS – Palliative Care

Seit 2009 kann ein einwilligungsfähiger Volljähriger schriftlich
seinen Willen im Voraus festlegen. Diese Festlegung gilt
unabhängig von einer Erkrankung des Patienten für alle
Gelegenheiten, in denen der Patient seinen Willen nicht selber
äußern kann. Und auch nur dann, wenn man sich in irgendeiner Form
äußern kann, gilt dies selbstverständlich.


 


Damit die Patientenwünsche im Fall der Fälle besser beweisbar
sind, ist es sehr hilfreich, die für Patientenverfügungen
erforderliche „Schriftform“ gut einzuhalten. Es empfiehlt sich
dabei eine Beratung durch Jemanden, der sich auf diesem Gebiet
auch wirklich auskennt und dazu die Bestätigung, dass der Patient
zum Zeitpunkt der Unterschrift einwilligungsfähig ist.


 


Patientenverfügungen sind „unabhängig von Art und Stadium einer
Erkrankung“ für alle Situationen möglich, in denen sich der
Patient selbst nicht mehr zu seiner Versorgung äußern kann. Es
muss also weder eine Krankheit vorliegen, die unumkehrbar ist,
noch eine dauerhaft Bewusstlosigkeit.


 


Sowohl Bevollmächtigter als auch Betreuer müssen sich nach dem
Willen des Patienten richten. Gut ist es, wenn der Patient seinen
Willen in einer Patientenverfügung festgelegt hat und zugleich
eine Vollmacht besteht. Sehr gute Unterlagen dazu gibt es
kostenlos unter diesem Link.


 


Hören Sie hier im Podcast doch mehr dazu! Und schauen Sie sich
gerne auch unser Video an.


 


Sehen und hören Sie jeden Sonntag ein weiteres Kapitel im
Zwiegespräch von Helmut Sämann mit dem Autor Dr. Thomas Sitte auf
dem You-Tube-Kanal „Frag den Sitte“
(LINK) .
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„Patientenverfügung 34. Kapitel. DIE PFLEGETIPPS – Palliative Care“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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