#91 Informationsrechte des Opfers gemäss StGB 92a

#91 Informationsrechte des Opfers gemäss StGB 92a

4 Minuten

Beschreibung

vor 4 Jahren
Der Mordfall liegt fast elf Jahre zurück. [Duri
Bonin](http://www.duribonin.ch) hat im Auftrag der Angehörigen des
Ermordeten die Strafvollzugsbehörde um Informationen ersucht.
Gemäss [Art. 92a Abs. 1
StGB](https://www.admin.ch/ch/d/sr/c311_0.html) können Opfer und
Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des
[Opferhilfegesetzes](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20041159/index.html)
(OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse
verfügen, verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über
Folgendes informiert werden: - Zeitpunkt des Straf- oder
Massnahmenantritts der verurteilten Person - Vollzugseinrichtung -
Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht -
Vollzugsunterbrechungen - Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2 StGB)
- bedingte oder definitive Entlassung - Rückversetzung in den
Straf- oder Massnahmenvollzug - Flucht der verurteilten Person und
deren Beendigung **Weitere Podcastreihen von [Duri
Bonin](http://www.duribonin.ch)** - Auf dem Weg zur Anwältin -
Interview aus dem Gefängnis - Fragen den Anwalt - Mit 40i cha mers
mit de Tiger - Strafverteidigung Diese Podcasts sind auf allen
üblichen Plattformen zu hören . Einfach nach 'Duri Bonin' suchen
und abonnieren. - [Anwaltskanzlei von Duri Bonin und
Sandra](http://www.duribonin.ch) - Titelbild
[bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/)

Kommentare (0)

Lade Inhalte...

Abonnenten

15
15
:
: