#99 Freier Besuchskontakt und Korrespondenz des Scheidungsanwaltes mit dem Strafgefangenen

#99 Freier Besuchskontakt und Korrespondenz des Scheidungsanwaltes mit dem Strafgefangenen

5 Minuten

Beschreibung

vor 4 Jahren
Sandra stellt sich die Frage, ob ein Scheidungsanwalt seinen
Klienten im Gefängnis besuchen kann und ob dessen Korrespondenz
ebenfalls privilegiert ist. Gemäss [Duri
Bonin](http://www.duribonin.ch) ist dies zumindest ab dem Moment zu
bejahen, da ein Vertretungsverhältnis besteht. Die Einschränkung
auf Anwälte mit bestehenden Vollmachten schliesst Duri aus StPO 235
Abs. 4; hernach sind Kontakte zum Verteidiger privilegiert, nicht
aber zu Rechtsanwälten, die (noch) nicht Verteidiger sind. Dass ein
solches analog auch für den Rechtsvertreter in einer Scheidung
gilt, schliesst Duri aus dem Anwaltsgeheimnis sowie bspw. der
Siegelung, welche Anwaltskorrespondenz absolut schützt. Auch glaubt
er sich zu erinnern, dass der EGMR Anwaltskontakte grundsätzlich
als privilegiert erachtet, mithin freie Besuchskontakte und
Korrespondenz losgelöst vom Bestehen einer Vollmacht garantiert.
**Weitere Podcastreihen von [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch)**
- Auf dem Weg zur Anwältin - Interview aus dem Gefängnis - Fragen
den Anwalt - Mit 40i cha mers mit de Tiger - Strafverteidigung
Diese Podcasts sind auf allen üblichen Plattformen zu hören .
Einfach nach 'Duri Bonin' suchen und abonnieren. - [Anwaltskanzlei
von Duri Bonin und Sandra](http://www.duribonin.ch) - Titelbild
[bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/)

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