#575 Der Anwalt der ersten Stunde (Art. 159 StPO)

#575 Der Anwalt der ersten Stunde (Art. 159 StPO)

Gregis Freude über den Derbysieg
13 Minuten

Beschreibung

vor 2 Jahren
Auch mehrere Tage nach dem Sieg von GC im Stadtzürcher Derby hat
[Gregor Münch](https://www.d32.ch/personen) noch ein Lachen im
Gesicht. [Duri Bonin](https://www.duribonin.ch) sieht hingegen
etwas besorgt in die Zukunft: Er vermutet, dass bei GC etwas
Grösseres zusammenwachsen könnte. Die Strafprozessordnung wird dann
auch noch Thema und zwar dessen Art. 159 StPO: Beschuldigte
Personen haben während polizeilicher Einvernahmen das Recht, dass
ihre Verteidigung anwesend ist – das ist das Recht auf den
sogenannten "Anwalt der ersten Stunde". Zu diesem Recht gehört auch
der freie Verkehr zwischen Beschuldigten und Verteidigung ohne
inhaltliche Kontrolle durch die Strafverfolgungsbehörde im Vorfeld
von Einvernahmen. Links zu diesem Podcast: - [Art. 159 StPO -
Polizeiliche Einvernahmen im
Ermittlungsverfahren](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_159)
- Anwaltskanzlei von [Duri Bonin](https://www.duribonin.ch) -
Anwaltskanzlei von [Gregor Münch](https://www.d32.ch/personen) -
Titelbild [bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/) - Das Buch
zum Podcast: [In schwierigem Gelände — Gespräche über
Strafverfolgung, Strafverteidigung &
Urteilsfindung](https://www.duribonin.ch/shop/) Die Podcasts "Auf
dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/
oder auf allen üblichen Plattformen zu hören . Dort einfach nach
'Duri Bonin' suchen und abonnieren.

Kommentare (0)

Lade Inhalte...

Abonnenten

15
15