STANDPUNKTE • Wenn der Maßnahmenstaat durchgreift und Grundrechte eingeschränkt werden

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7 Minuten

Beschreibung

vor 4 Jahren
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Ein Standpunkt von Sean Henschel. Es müsste mittlerweile jedem
einleuchten, dass die COVID-19 Epidemie weitreichende Konsequenzen
mit sich bringen wird und die staatliche Daseinsvorsorge
gegenwärtig auf die Probe gestellt wird. Neben der gesundheitlichen
Katastrophe, die sich jeden Tag weiter verschärft, bahnt sich eine
wirtschaftliche Katastrophe hinzu. Die vom Export abhängige
deutsche Wirtschaft gerät immer weiter in eine ernstzunehmende
Schieflage, ohne dass eine Verbesserung in Sicht wäre. Die
Lufthansa streicht mehrheitlich ihr Flugprogramm und erwägt, die
eigenen Flugzeuge für weitreichende Kredite zu belasten, der
Reisekonzern TUI beantragt Staatshilfe. Die Autoindustrie fährt
massive Sparprogramme in der Hoffnung, irgendwie durchzuhalten. Das
Problem bei der ganzen Sache ist, dass tausende von Arbeitsplätzen
dranhängen und niemand verlässlich abschätzen kann, was bei einer
Welle von Insolvenzanträgen und betriebsbedingten Kündigungen
passieren wird. Dies trifft nicht nur die großen Konzerne, sondern
vor allem auch die kleinen und mittelständigen Betriebe. Kleine
Restaurants, Cafés und Handwerksbetriebe werden wohl kaum über
einen längeren Zeitraum Liquiditätsengpässe abfedern können, wenn
zuvor keine nennenswerten Rücklagen gebildet wurden. Da bleibt nur
die Hoffnung auf staatliche Unterstützungsprogramme. Die darüber
hinausgehende Einschränkung von Grundrechten zeichnet sich immer
weiter ab und macht vielen zurecht Angst. Die Frage, die sich
aufdrängt lautet: wie gerechtfertigt ist denn eine weitreichende
Grundrechtseinschränkung? Als erstes gilt es zu verstehen, dass
Grundrechte - ob als Abwehrrechte oder Sozialrechte konzipiert -
nur gewährleistet werden können, wenn ein gewisses Maß an sozialer
Stabilität vorherrscht. Sobald ein Land die Gefahr läuft ins Chaos
zu geraten, endet auch schnell die Wahrnehmung der Grundrechte. Im
Gegensatz zu anderen Verfassungen, enthält das Grundgesetz keine
Regelung über einen von der Regierung ausgerufenen Ausnahmezustand,
der eine unmittelbare Aufhebung der Grundrechte zur Folge hätte.
Bei der COVID-19 Epidemie handelt es sich um einen inneren
Notstand, der unter dem Begriff „Katastrophenfall“ subsumierbar
wäre. Das erste Grundrecht, welches bei einem solchen
Katastrophenfall eingeschränkt werden kann und konsequenterweise
auch eingeschränkt werden muss, ist das Recht auf Freizügigkeit aus
Art. 11 GG. In Art. 11 GG heißt es: „(1) Alle Deutschen genießen
Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle
eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage
nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten
entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr
für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung
des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr,
Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum
Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen
vorzubeugen, erforderlich ist.“…weiterlesen
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