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Arbeitsrecht für die Praxis, Mitarbeiterbindung mit attraktiven Arbeitsmodellen und Benefits
Beschreibung
vor 4 Jahren
Seit 1.1.2019 gilt die Brückenteilzeit also nach § 9a TzBfG die
Möglichkeit die Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum zwischen
1-5 Jahren zu reduzieren und damit die Möglickheit zu haben nach
einer Teilzeitbeschäftigung wieder zurück in die Vollzeit zu
kommen.
Möglichkeit die Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum zwischen
1-5 Jahren zu reduzieren und damit die Möglickheit zu haben nach
einer Teilzeitbeschäftigung wieder zurück in die Vollzeit zu
kommen.
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