Das Grundgesetz wurde 1949 "Grundgesetz" genannt, weil es nicht
"Verfassung" heißen sollte. Mit dem Wort "Grundgesetz" sollte die
Vorläufigkeit des Regelwerks unterstrichen werden, angesichts der
deutschen Teilung. Und in der Präambel, die den Artikeln
vorangestellt wurde, war dies ebenfalls das zentrale Motiv. Dort
heißt es: „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den
Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche
Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem
vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche
Volk in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern,
um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung
zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Es hat auch
für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war. Das
gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier
Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu
vollenden.“ Über die Präambel diskutierte der Parlamentarische Rat
auch in seiner 6. Sitzung am 20. Oktober 1948. Dort plädierte der
Staatsrechtler und Sozialdemokrat Carlo Schmid dafür, dass die
Präambel wirklich explizit sagen soll: Warum dieses Grundgesetz?
Was soll es sein und was nicht? Und: Was bleibt dem deutschen Volk
"zu tun noch aufgegeben"? Nach der Wiedervereinigung 1990 wurde der
zweite Teil der Präambel angepasst. Dort heißt es nun: "Die
Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in
freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands
vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche
Volk."
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