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  4. Der Rest geht aufs Haus
1 Anwältin + 1 Richter + 1 Thema.

10 Minuten ohne Skript und ohne Schwurbel. 

“Ja, ja! Der hat jetzt 3 oder 4 Jahre Knast bekommen, aber man
weiß ja, wie es läuft! Muss der eh nicht absitzen, sondern darf
ja viel früher wieder raus! Ein Unding, das System in
Deutschland!”

So etwas in der Art hat sicher jeder schon mal gehört, oder?
Richtig ist, dass Viele die ausgeurteilte Strafe nicht
vollständig absitzen müssen. Was falsch ist: Mit Milde oder
Nachlässigkeit hat das nichts so tun! Es geht einfach darum, den
Rest einer Strafe zur Bewährung auszusetzen. “Erlassen” ist die
Strafe damit noch nicht, sondern die vorzeitige Haftentlassung
ist an eine Reihe von Bedingungen geknüpft. Werden die nicht
erfüllt, geht es zurück. Erst nach Ende der - teilweise echt
langen - Bewährungszeit wird der Rest entlassen. Deswegen spricht
das Gesetz auch von “Aussetzung des Strafrestes".

FunFact: Für Viele ist die vorzeitige Entlassung mit
Bewährungsauflagen viel schlimmer, als den Rest einfach
abzusitzen.

FunFact 2: Die Bewährungsdauer ist meist länger als die
Reststrafe.

§ 57 StGB

Strafvollzugesgesetz

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„Der Rest geht aufs Haus“

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