Der Bürgermeister und sein geheimer Verteidiger
Warum fragt die Staatsanwaltschaft nicht einfach nach?
12 Minuten
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vor 2 Monaten
Auch in Schleswig-Holstein bleibt der Name des
Pflichtverteidigers vertraulich.
Ein Blick in die Akten von Dr. Christoph Partsch.
Diesmal: Warum fragt man nicht einfach mal beim
Verteidiger nach? Problem gelöst!
Vielleicht erinnert Ihr Euch: Schon in einer anderen Episode ging
es darum, dass Journalisten bei der Recherche Auskunft zum Namen
einer des Verteidigers erbaten. Und nun ging es um ein
Ermittlungsverfahren, das sich - wie sich später herausstellte -
einen Bürgermeister betraf. Ein ähnlicher Fall - allerdings ging
es da nicht um Stratftaten und die Staatsanwaltschaft, sondern
den BND - betraf eine Auskunft rund um die Sicherheitsüberprüfung
des Virologen Drosten. Was die Fälle gemein haben? Argument:
persönlichkeitsschutz. Im Falle der Verteidiger auch noch das
Mandatsgeheimnis. Aber wenn der Beschuldigte doch gar nicht
namentlich bekannt ist?
In diesem Fall versuchte die Presse erneut, ihrer
Sorgfaltspflicht gerecht zu werden und zu recherchieren und ggf.
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor sie einen Artikel
veröffentlicht. Wieder wurde der Name des Verteidigers nicht
benannt. Auch hier lautete die Begründung: Persönlichkeitsschutz
des Betroffenen und Mandatsgeheimnis.
Könnte man nicht beides wahren, wenn man den Namen des
Pflichtverteidigers benennt? Dadurch würde weder offenbart, wer
der namentlich unbekannte Mandant ist, noch das Mandatsgeheimnis
verletzt, das in die Sphäre der Beziehung Mandant-Anwalt fällt.
Oder?
Hat man den Verteidiger überhaupt gefragt? Hätte Zeit und ein ein
Gerichtsverfahren gespart.
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Episode zum zweiten Fall verweigerter Auskunft
Episode zum dritten Fall: Drosten und der BND
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