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1 Anwältin + 1 Richter + 1 Thema.

10 Minuten ohne Skript und ohne Schwurbel. 

Im Ermittlungsverfahren gibt es keinen Freispruch.

Verfahren können aber aus den unterschiedlichsten Gründen
eingestellt werden. Zum Beispiel, weil “die Tat” gar nicht
strafbar ist oder schlicht nicht so sicher nachgewiesen werden
kann, dass es für eine Anklageerhebung reicht. Einstellungen gibt
es aber auch, wenn die Tat nicht so schlimm war, dass das vor
Gericht gehört. Oder wenn eine noch schlimmere Tat verübt wurde,
sodass die andere nicht ins Gewicht fallen würde (in Deutschland
werden Einzelstrafen nämlich nicht einfach zusammengezählt -
behandeln wir auch mal noch). Das “weniger Schlimme” fällt also
quasi hinten über. Für die Opfer der “harmloseren Tat” ist das
manchmal hart - und trotzdem richtig.

Auch gegen Auflagen kann (vorläufig) eingestellt werden.
Endgültig eingestellt wird aber erst, wenn die Auflage erfüllt
wurde.

FunFact: Eine Einstellung ist keine Verurteilung! Man gilt daher
also nicht als vorbestraft. Wichtig fürs Bundeszentralregister.
Einstellungen tauchen daher grundsätzlich im Führungszeugnis
nicht auf. Aber Einstellungen als geringfügig oder gegen Auflage
dürfen nur erfolgen, wenn die Tat auch vor Gericht nachgewiesen
werden könnte.

Zahlen und Statistiken zur Staatsanwaltschaft

Bundeszentrale für politische Bildung: Oppurtunitätsprinzip

Jurawelt: Das Legalitätsprinzip

Strafprozessordnung

Übersichten der Uni Würzburg zu Verfahrenseinstellungen

Mehr zur Verfahrenseinstellung bei Wikipedia

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