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Beschreibung
vor 10 Monaten
1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht
Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen
nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und
ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine
Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten
will.
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