213 – Ich bin hässlich
1 Stunde 2 Minuten
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Beschreibung
vor 10 Monaten
NEIN BIST DU NICHT!
.
Strafgesetzbuch (StGB) § 218
Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des
befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als
Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht
wegen Versuchs bestraft.
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*MEIN KÖRPER, MEINE ENTSCHEIDUNG*
https://www.deutschlandfunk.de/abtreibung-schwangerschaftsabbruch-paragraph-218-100.html
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