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Nachdem wir uns schon mit den Grundsätzen zur Kündigung befasst
haben, dürften wir Frau Dr. Röhrich vom Landesarbeitsgericht Hamm
in dieser Folge zum sog. Sonderkündigungsschutz befragen, der zum
Bespiel für Schwangere, Schwerbehinderte oder auch
Datenschutzbeauftragte gelten kann. Was ist das eigentlich, wie
ist er ausgestaltet und wann gilt es ausnahmsweise nicht? Viel
Spaß damit!
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„Sonderkündigungsschutz“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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