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Beschreibung
vor 1 Jahr
Journalistinnen und Journalisten zitieren gerne aus Akten und
hätten diese am liebsten schon parallel zur Gerichtsverhandlung
vorliegen. Ein Akteneinsichtsrecht haben sie allerdings kaum. Wer
aber darf in die Ermittlungs- und Strafakten reingucken? Und ab
wann? Was muss er dazu darlegen? Und wann ist eine Versagung der
Akteneinsicht sogar revisibel?
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