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Beschreibung
vor 2 Jahren
Nach § 1 StaRUG besteht für den Geschäftsführer eine Pflicht zur
Krisenfrüherkennung, wofür belastbare Unternehmensplanungen
unverzichtbar sind, um eine drohende Liquiditätsunterdeckung
rechtzeitig erkennen und darauf zielgerichtet reagieren zu können.
Die Krisenfrüherkennung dient darüber hinaus der Absicherung der
Geschäftsführung in Bezug auf die Insolvenzeröffnungsgründe, eine
Haftung des Geschäftsführers vermeiden zu können.
Krisenfrüherkennung, wofür belastbare Unternehmensplanungen
unverzichtbar sind, um eine drohende Liquiditätsunterdeckung
rechtzeitig erkennen und darauf zielgerichtet reagieren zu können.
Die Krisenfrüherkennung dient darüber hinaus der Absicherung der
Geschäftsführung in Bezug auf die Insolvenzeröffnungsgründe, eine
Haftung des Geschäftsführers vermeiden zu können.
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