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Häufig setzen sich Ehegatten zu Alleinerben ein und ihre Kinder
nach dem Ableben des Längerlebenden zu Schlusserben. -Ein
klassisches "Berliner Testament". Regelmäßig beinhaltet diese
Konstellation allerdings zwangsläufig, dass die Kinder durch die
Einsetzung des überlebenden Ehegatten erst einmal in ihrem
Erbrecht ausgeschlossen sind. Ist hier nicht gewollt, dass die
Kinder Pflichtteilsansprüche geltend machen, kann man die Hürde
dafür durch eine solche "Pflichtteilsstrafklausel" höher setzen.
Dass eine Pflichtteilsstrafklausel demgegenüber nicht dazu
geeignet ist, auch anderes "Fehlverhalten" eines Kindes im
Zusammenhang mit dem Erbfall zu sanktionieren, zeigt beispielhaft
ein Beschluss des OLG München vom 6.12.2018, Az.: 31 Wx 374/17,
den ich hier ebenfalls bespreche.
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„Ep. 49 - Pflichtteilsstrafklauseln“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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