"Andere Forderungen" – Bekömmlich oder nicht?

"Andere Forderungen" – Bekömmlich oder nicht?

10 Minuten

Beschreibung

vor 9 Monaten

Claas Fuhrmann und Elmar Urbach befassen sich mit der
BFH-Entscheidung II R 36/20, in der der BFH


Sach- und Dienstleistungsansprüche auf Grund geleisteter
Anzahlungen nicht als „andere


Forderungen“ iSd. § 13b Abs. 2 Nr. 4a ErbStG aF und damit nicht
als Verwaltungsvermögen einstufte.


Dies gelte zumindest insoweit, als die Ansprüche nicht auf den
Erwerb von Verwaltungsvermögen


gerichtet seien. Die Podcaster zeigen die Gründe der Entscheidung
sowie die sich aus ihr ergebenden


Folgen für die Praxis, sowohl im Bereich der Gestaltungs- als
auch der Abwehrberatung, auf.





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