Nicht immer Veranstaltungsgutscheine bei Covid-19 Ausfällen

Nicht immer Veranstaltungsgutscheine bei Covid-19 Ausfällen

6 Minuten

Beschreibung

vor 3 Jahren

Wird eine Veranstaltung durch Covid-19 abgesagt, so ist der
Veranstalter  grundsätzlich zur Rückgewähr der im Voraus
erhaltenen Leistungen  verpflichtet, also vor allem des
Ticketpreises. Art. 240 § 5 EGBGB sieht  anlässlich der
beutenden Veranstaltungskrise vor, dass der
 Rückzahlungspflicht durch das Angebot von Gutscheinen der
Wind aus den  Segeln genommen werden kann. Doch nicht immer
passt die Gutscheinlösung.  Verbraucher können diese auch
ablehnen.


Zitierte Quellen:


- Fälle der Unmöglichkeit einer Leistung: §§ 275 Abs. 1 bis 3,
326 Abs. 1 und 4 sowie 346 bis 348 BGB.


- Neue gesetzliche Regelung: Art. 240 § 5 EGBGB


- EU-Kommission kritisiert Gutschein-Regelung:
https://www.br.de/nachrichten/meldung/bundesregierung-will-trotz-eu-kritik-an-gutscheinloesung-fuer-stornierte-reisen-festhalten,3002bde93


- Bundestagsdrucksache BT-Drucks 19/18697 zur ‚Unzumutbarkeit‘


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