Die Nutzung abgemalter Fotos ist nicht immer eine Urheberverletzung

Die Nutzung abgemalter Fotos ist nicht immer eine Urheberverletzung

6 Minuten

Beschreibung

vor 3 Jahren

Fotografien genießen als Lichtbilder oder Lichtbildwerke
Urheberschutz.  Allerdings kann die Anlehnung an Fotos durch
das Abzeichnen oder Abmalen von Teilausschnitten erlaubnisfrei
bleiben.


Zitierte Quellen:


Lichtbild nach § 72 Urhebergesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.htmlvs.
Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urhebergesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html


LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2020 – Az 308 S 6/18:
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE200008288&st=ent


Freie Benutzung nach § 24 Urhebergesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__24.html


-- 


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