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  4. Corona & Recht: Warum manche Franchisenehmer (vorauss.) KEINE Franchisegebühr zahlen müssen
Der heutige Beitrag ist ein Auszug unseres digitalen
Erfahrungsaustausch zu rechtlichen Aspekten der Corona-Krise im
Franchising. Die Anwälte Grische Kehr und Andreas Frings gaben uns
am 24.3.20 einen Überblick über aktuelle Leistungs- und
Leistungsverweigerungsrechte in Sachen Miete,
Dienstleisterverträge, Abomodellen oder sogar der Franchisegebühr.
Wir stehen vor der Herausforderung, dass sich die Erkenntnisse auch
im rechtlichen Bereich täglich wieder verändern und teilweise die
Empfehlungen aus der Vorwoche schon wieder revidiert werden dürfen.
Die Politik reagiert massiv auf die Krise, auch in rechtlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht. So soll es tiefgreifende Änderungen im
Zivilrecht geben, was zum Beispiel das Mietrecht angeht. Achtung!
Wir stehen als Unternehmer vor der Herausforderung zu hinterfragen,
ob das, was wir an Informationen im Netz finden, überhaupt noch
aktuell ist. Aktuelle rechtliche Fragestellungen drehen sich zu
einem großen Teil rund um Kosteneinsparmöglichkeiten aufgrund von
Schließungen oder Nachfragerückgängen. Die größten Kostenblöcke bei
Franchisenehmern sind sicherlich Raumkosten und Personalkosten
sowie fällige Darlehen und Gebühren an den Franchisegeber. All
diese drücken die Liquidität. Rechtlich waren diesbezüglich die
Möglichkeiten zur Senkung der Kosten und Schonung der Liquidität
sehr begrenzt. Mit dem aufgrund der Corona-Krise aktuell zur
Debatte stehenden Gesetzesentwurf kann sich dies ändern. Es kann
sogar dazu führen, dass Franchisenehmer in der Größenordnung eines
Kleinstunternehmens ein Leistungsverweigerungsrecht erhalten
könnten und keine Franchisegebühr mehr zahlen müssten.
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„Corona & Recht: Warum manche Franchisenehmer (vorauss.) KEINE Franchisegebühr zahlen müssen“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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