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  4. VERTRAGSFEHLER: Wie geschütztes Knowhow an Dritte abfließen kann - auch zum Wettbewerber
Heute starte ich mit Schwarzmalerei: Ein Franchisegeber kennt
seinen Franchisevertrag nicht richtig und der Geschäftsführer einer
Kapitalgesellschaft unterschreibt den Franchisevertrag im Namen der
Gesellschaft. Weil sein Vertrag es nicht anders regelt, wechseln
plötzlich die Gesellschafter der Franchisenehmer-Organisation.
Plötzlich finden sich darin der Wettbewerber oder andere
zweifelhafte Personen. Sie kommen an des systeminterne Knowhow und
unterliegen nicht der Geheimhaltung. Das ist richtig sch....! Und:
Es ist nur eines von mehreren Szenarien, die Rechtsanwalt Andreas
Frings relativ häufig begegnen: Immer dann, wenn der Franchisegeber
nicht darauf geachtet hat, wer den Vertrag als Franchisepartner
unterschreibt. Denn nur diese Person ist zur Geheimhaltung
verpflichtet und haftet für das, was geschieht. Andere Personen,
die zwar mitmischen - und vielleicht sogar während der
Rekrutierungsphase primärer Ansprechpartner waren - aber nicht
unterschreiben, sind an den Vertrag NICHT gebunden. Es sei denn,
sie sind vom Franchisenehmer angestellt. Ich werfe mal
"Kapitalgeber im Hintergrund", "Wettbewerbsverbot" oder andere
Ausreden in den Raum, über die der Franchisegeber häufig nicht
weiter nachdenkt. Es ist vermeintlich plausibel - und doch
gefährlich. Merke Erstens: Denke an Zusatzvereinbarungen im
Franchisevertrag, die ungewollte Gesellschafterwechsel
verhindern.  Merke Zweitens: Achte ganz penibel darauf, WER
den Franchisevertrag unterschreibt. Merke Drittens: Eine Lizenz
darf im Franchise niemals übertragbar sein. Das ist im Vertrag zu
regeln.
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„VERTRAGSFEHLER: Wie geschütztes Knowhow an Dritte abfließen kann - auch zum Wettbewerber“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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