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  4. BGH Urteil - Ver­wei­ge­rung der Rück­nah­me als Nebenpf­licht­ver­let­zung
Ver­wei­ge­rung der Rück­nah­me als
Nebenpf­licht­ver­let­zung Rücknahmeschuldverletzung

Urteil: Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) darstellen, so der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem am Montag
veröffentlichten Urteil (Urt. v. 29. November 2023, Az.
VIII ZR 164/21). Weigert sich eine Verkäuferin nach einem
wirksamen Rücktritt, die mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen,
kann das eine Pflichtverletzung sein.

Bei Rückgewährschuldverhältnisse kommt es darauf ein, dass jede
Partei keine Verschlechterung der Situation erfährt (insbesondere
finanziell).

Ist die Rücknahme zumutbar (möglicher Knackpunkt in künftigen
Verfahren), dann muss die Verkäuferin die Kaufsache zurücknehmen.

In dem entschiedenen Fall ging es um Schotter, der mit Asbest
belastet war. Nach einer Teilverarbeitung ist der Käufer vom Kauf
zurückgetreten, die Verkäuferin wollte die verkaufte Ware jedoch
nicht zurück haben, respektive zurück bauen.

Viel Spaß beim Anhören.

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