Wirtschaftsnews vom 03. Juni 2022

Wirtschaftsnews vom 03. Juni 2022

Wirtschaftsnews

Beschreibung

vor 1 Jahr

Thema heute:   


Steuerliche Berücksichtigung von Kindern beim
Wechselmodell


 


 


Trennen sich Eltern und lassen sich scheiden, so muss die
Kinderbetreuung geregelt werden. Beim eher seltenen Wechselmodell
wechseln sich die Elternteile des Kindes fortlaufend in einem
gewissen Turnus, z.B. wöchentlich, ab. Das Kind lebt dann eine
Woche bei der Mutter und in der nächsten Woche beim Vater und so
weiter.


Wenn beide Elternteile das Kind organisatorisch und zeitlich
betrachtet gleichermaßen betreuen, spricht man vom echten
Wechselmodell. Doch dieses 50:50-Modell findet in der
Steuergesetzgebung kaum Berücksichtigung. Die Lohnsteuerhilfe
Bayern erklärt, worauf Eltern achten und was sie für eine
geteilte steuerliche Berücksichtigung unter sich regeln müssen.


Nur einer bekommt die Steuerklasse II


Einigen sich die Eltern auf das echte Wechselmodell, gibt es
somit keinen allein betreuenden Elternteil. Dennoch kann nur
einer der beiden Eltern die Steuerklasse II mit Berücksichtigung
des Alleinerziehendenentlastungsbetrags in Höhe von 4.008 Euro
jährlich beantragen. Eine Aufteilung zwischen den Eltern ist im
Steuerrecht ebenso wenig vorgesehen, wie dass beide Elternteile
die Steuerklasse II nutzen können. Der andere muss nach der
Scheidung erstmal mit der ungünstigeren Steuerklasse I
vorliebnehmen. Steuerklasse II bekommt nach dem Gesetz derjenige,
zu dessen Haushalt das Kind gehört. Im Wechselmodell gehört das
Kind üblicherweise beiden Haushalten an, da es sowohl bei der
Mutter als auch beim Vater wohnt. Daher können die Eltern
untereinander regeln, wer den Entlastungsbetrag erhält. Treffen
sie diesbezüglich keine Entscheidung, erhält derjenige Elternteil
den Entlastungsbetrag, an den das Kindergeld ausbezahlt wird.


Kindergeld steht beiden zu, wird aber nur an einen
ausbezahlt


Da die Familienkasse das Kindergeld aus organisatorischen Gründen
nicht an zwei Empfänger auszahlt, erhält praktisch nur ein
Elternteil das gesamte Kindergeld auf sein Konto überwiesen. Es
geht grundsätzlich an denjenigen, bei dem das Kind wohnt. Lebt
das Kind bei beiden Eltern abwechselnd, können die Eltern
bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld erhält.


Halber Kinderfreibetrag für jeden


Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung
und Ausbildung werden nicht ausbezahlt, sondern mindern als
Rechengröße im günstigen Fall das zu versteuernde Einkommen. Die
beiden Freibeträge umfassen im Jahr 2022 insgesamt 8.388 Euro und
werden beim Wechselmodell bei beiden Elternteilen jeweils zur
Hälfte berücksichtigt. Pro Elternteil werden also 4.194 Euro vom
zu versteuernden Einkommen abgezogen.


 


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