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  4. Verwaltungsgericht hält Maskenpflicht für verhältnismäßig
Das Verwaltungsgericht Gera hat die Allgemeinverfügung zur
Maskenpflicht in Jena für verhältnismäßig erklärt. Damit
scheiterte ein Eilantrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der
Maskenpflicht. Ab dem 6. April gilt im ÖPNV und in Supermärkten
eine Maskenpflicht. Als Masken werden selbstgenähte
Mund-Nasen-Masken (MNS) und Schals gezählt, mit denen das Gesicht
bedeckt werden kann. Die Maskenpflicht gilt in Bereichen, bei
denen der Mindestabstand nicht garantiert werden kann.

Das Verwaltungsgericht erklärte die Jenaer Allgemeinverfügung für
verhältnismäßig, da die Stadt nicht verlangt, dass professionelle
MNS getragen werden und improvisierte Masken erlaubt sind. Bei
seiner Entscheidung stützt das Verwaltungsgericht sich auch auf
das Robert-Koch-Institut. Das Institut hat auf seiner Webseite
argumentiert, dass die Verbreitung des Virus durch das Tragen von
Masken verlangsamt werden könnte.

In einer Pressemitteilung schreibt das Verwaltungsgericht Gera:
"Das befristete Tragen des Mund-Nasen-Schutzes wiegt nicht so
schwer, wie die möglichen Gefahren, die noch immer von einer
weiteren dynamischen Verbreitung des hoch ansteckenden
Sars-CoV-2-Virus für das Gesundheitssystem und die Gesundheit der
Bevölkerung ausgehen."

Ob das Tragen von Masken wirklich effektiv gegen das Virus
schützt, ist nicht wissenschaftlich belegt. Darum muss die Stadt
Jena in den folgenden Wochen überprüfen, wie das Tragen der
Masken sich auf die Eindämmung des Virus auswirkt.
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„Verwaltungsgericht hält Maskenpflicht für verhältnismäßig“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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