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  4. SPEZIAL: Notvertretungsrecht für Ehegatten
Seit dem 01.01.2023 gilt das Notvertretungsrecht für Ehegatten. Das
heißt, wer keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung hat,
darf im Ernstfall durch seine/n Ehepartner:in vertreten werden.
Aber, welche Entscheidungen betrifft das eigentlich? Und wie
sieht’s aus, wenn man das gar nicht möchte? Was passiert außerdem,
wenn der/die Ehepartner:in gewaltätig ist, und nicht die besten
Absichten im Sinn hat? Die Regelung gilt ab Eintreten des Notfalls
6 Monate, in der Zeit darf der/die Partner:in auch wichtige
medizinische Entscheidungen fällen.
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„SPEZIAL: Notvertretungsrecht für Ehegatten“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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