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Als ich mich vor ein paar Wochen zum ersten Mal in meinem Leben
mit der isolierten Drittwiderklage beschäftigt habe, bin ich in
Nicos schriftlicher Zusammenfassung zu dem Thema über die
nachfolgenden Ausführungen gestolpert:

»Die isolierte Drittwiderklage ist nur zulässig, wenn Klage und
isolierte Drittwiderklage in einem rechtlich und tatsächlich
engen Zusammenhang stehen. Hierneben verlangt der BGH, dass keine
schützenswerten Interessen des Drittwiderbeklagten verletzt
werden. Dafür kommt es auf eine Gesamtabwägung aller Umstände des
Einzelfalls an.«

Da wurde mir wieder einmal bewusst, auf wie viele Prinzipien und
weiche Argumentationsmuster wir als Jurist*innen tagtäglich
zurückgreifen:

Eine Verbindung zweier Sachverhalte ist nur möglich, wenn
diese in einem rechtlich und tatsächlich engen Zusammenhang
stehen.

Es ist sicherzustellen, dass keine schützenswerten Interessen
eines Dritten verletzt werden.

Es kommt auf eine Gesamtabwägung aller Umstände des
Einzelfalls an.

Et voilà: Drei Dinge, die du schreiben kannst, wenn dir nichts
Besseres einfällt.
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„Drei Dinge, die du schreiben kannst, wenn dir nichts Besseres einfällt“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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