Bawa Metzia 1.6

Bawa Metzia 1.6

Bawa Metzia 1.6
5 Minuten

Beschreibung

vor 5 Jahren
Findet jemand Schuldscheine, so darf er, wenn darin eine
Verpfändung der unbeweglichen Güter verzeichnet ist, diese nicht
zurückgeben, weil das Gericht von den Gütern die Schuld einziehen
würde; ist keine Güter-Verpfändung darin verzeichnet, so darf man
sie zurückgeben, da das Gericht von den Gütern nicht die Schuld
einzieht. Dies die Worte R. Meïrs. Die Weisen aber sagen: In beiden
Fällen darf man sie nicht zurückgeben, weil in beiden Fällen das
Gericht von den Gütern die Schuld einziehen würde.

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