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Bawa Metzia 1.6

Findet jemand Schuldscheine, so darf er, wenn darin eine
Verpfändung der unbeweglichen Güter verzeichnet ist, diese nicht
zurückgeben, weil das Gericht von den Gütern die Schuld einziehen
würde; ist keine Güter-Verpfändung darin verzeichnet, so darf man
sie zurückgeben, da das Gericht von den Gütern nicht die Schuld
einzieht. Dies die Worte R. Meirs. Die Weisen aber sagen: In
beiden Fällen darf man sie nicht zurückgeben, weil in beiden
Fällen das Gericht von den Gütern die Schuld einziehen würde.

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