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Bawa Metzia 8.6 Kündigunsfristen

Wenn jemand seinem Nächsten ein Haus in der Regenzeit vermietet,
so kann er ihn von Sukot bis Pessach nicht hinaussetzen. In der
Sommerzeit muss man dreißig Tage zuvor aufkündigen. In großen
Städten muss man sowohl in der Sommerzeit als auch in der
Regenzeit zwölf Monate vorher kündigen. Kaufläden muss man sowohl
in kleinen als auch in großen Städten zwölf Monate zuvor
kündigen. Rabban Schimon, Sohn des Gamliel, sagt: Einen Bäcker-
oder Färberladen muss man drei Jahre vorher kündigen.

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