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  4. Nr. 78: Schadensersatz nach über 30 Jahren für Wasserschaden? (BGH 31.08.22 – VIII ZR 132/20)
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Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters kann vor Rückgabe der
Mietsache nicht verjähren, auch wenn bereits mehr als 30 Jahre
vom schadensauslösenden Ereignis an im laufenden Mietverhältnis
vergangen sind. Vorrangig anzuwenden ist nämlich die
sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 BGB.

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„Nr. 78: Schadensersatz nach über 30 Jahren für Wasserschaden? (BGH 31.08.22 – VIII ZR 132/20)“

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