Hammer-Entscheidung des EuGH - § 26 Bundesdatenschutzgesetz nicht DSGVO-konform?
Der EuGH hatte interessante Fragestellungen des VG Wiesbadens zur
datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Livestreamunterricht auf
dem Tisch
20 Minuten
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Beschreibung
vor 2 Jahren
Die nationalen Vorschriften müssen mit den europarechtlichen
Vorgaben im Einklang stehen. Dies gilt auch für das
Bundesdatenschutzgesetz im Verhältnis zur
Datenschutz-Grundverordnung. Eine neue
Entscheidung des EuGH bringt womöglich § 26
Bundesdatenschutzgesetz als Rechtsgrundlage im
Beschäftigungsverhältnis zum Wanken.
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