Folge 41: Steuerliche Gestaltung

Folge 41: Steuerliche Gestaltung

Der Podcast für Dividenden-Sofortrentner und solche die es werden wollen
1 Stunde 21 Minuten
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Der Podcast für Dividenden-Sofortrentner und solche die es werden wollen

Beschreibung

vor 1 Jahr
Themenschwerpunkt: Steuerliche Gestaltung „Niemand ist
verpflichtet, sein Vermögen so zu verwalten und seine
Ertragsquellen so zu bewirtschaften, dass dem Staat darauf hohe
Steuern zufließen.“ Dieser bereits im Jahr 1906 formuliertem
Leitspruch des preußischen Oberverwaltungsgerichts scheint
mittlerweile fest in der kulturellen DNA der hierzulande steuerlich
Veranlagten verankert zu sein. Steuergestaltung ist vermutlich der
zweitbeliebteste Volkssport. Vor diesem Hintergrund war es längst
an der Zeit, dass wir uns scheibchenweise der recht umfangreichen
Thematik aus Einkommensinvestorensicht nähern. In dieser ersten
reinen Steuerfolge stehen daher auch zunächst die grundlegenden
Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltung von Kapitaleinkommen im
Fokus. Konkret gehen wir folgenden fiskalischen Aspekten nach: Was
für grundlegende Gestaltungsmöglichkeiten gibt es? Welche Länder
besteuern Auslandseinkommen nicht? Wie können Investoren vom
Non-Dom-Status profitieren? Welches EU-Land buhlt mit
Steuerfreiheit um Einwanderer? Was für rechtliche Hüllen lassen
sich um Vermögen legen? Wie können im Familienverbund Steuern
optimiert werden? Welchen Steuertipp hat uns Astrid Lindgren
hinterlassen? Unsere Hochdividendenwerte des Monats: Die BBGI
Global Infrastructure (BBGI) sowie die Samhällsbyggnadsbolaget
(SBB-D) und damit ein weltweit tätiger Financier vom
Public-Private-Partnerships sowie ein skandinavischer Spezialist
für soziale Immobilieninfrastruktur. Unser Sponsor: Der
Onlinebroker CapTrader aus Düsseldorf bietet Privatanlegern den
Zugang zu mehr als einer Million Wertpapiere an über 120
Börsenplätzen. Und das zu äußerst niedrigen Gebühren, vor allem an
den für Einkommensinvestoren interessanten angelsächsischen Börsen.
Kosten für die Verbuchung von Dividenden fallen ebenso wenig an wie
laufende Depotgebühren.

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