Urteilshäppchen: Zur Reichweite des § 1357 BGB
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vor 7 Jahren
BGH v. 28.2.2018 - XII ZR 94/17 Wenn ein Vertrag (hier ein
Vollkasko-Versicherungsvertrag für das Familienfahrzeug) wirksam
von einem Ehepartner mit Wirkung auch für den anderen Ehepartner
nach § 1357 BGB abgeschlossen werden kann, gilt dies
spiegelbildlich auch für die Lösung vom Vertrag durch
Gestaltungsrecht, etwa durch Kündigung. Das Gestaltungsrecht kann
auch von dem anderen Ehepartner ausgeübt werden: Der eine
Ehepartner schließt den Vertrag ab, der andere Ehepartner kündigt
ihn.
Vollkasko-Versicherungsvertrag für das Familienfahrzeug) wirksam
von einem Ehepartner mit Wirkung auch für den anderen Ehepartner
nach § 1357 BGB abgeschlossen werden kann, gilt dies
spiegelbildlich auch für die Lösung vom Vertrag durch
Gestaltungsrecht, etwa durch Kündigung. Das Gestaltungsrecht kann
auch von dem anderen Ehepartner ausgeübt werden: Der eine
Ehepartner schließt den Vertrag ab, der andere Ehepartner kündigt
ihn.
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