Q&A Strafrecht 3 - Art. 146 StGB / Betrug / Arglist
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vor 4 Jahren
Prof. Niggli antwortet auf folgende Frage:
"Beim Betrug (Art. 146 StGB) ist ein Lügengebäude ausnahmsweise
nicht arglistig, wenn die einzelnen Lügen leicht erkennbar oder
überprüfbar sind. Dies setzt ja gewisse Qualitäten des Opfers
voraus. Junge Personen fallen evtl. weniger leicht auf einen
Internetbetrug herein, als ältere Personen, die mit dem Internet
nicht so vertraut sind. Werden die persönlichen Verhältnisse
eines Opfers, und inwiefern sie den Betrug hätten erkennen
können, berücksichtigt?"
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