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  4. Strafrecht Nr. 15 – Amnesty International & die Revision des Sexualstrafrechts
Amnesty International gibt eine empirische Studie zur sexuellen
Gewalt in Auftrag, kritisiert basierend darauf das Schweizer
Sexualstrafrecht und hat damit auch Erfolg, wie die gegenwärtigen
Revisionsbemühungen zeigen. Das Problem dabei: Sowohl die Studie
als auch die Argumente sind qualitativ mieserabel und fachlich
einfach schlecht oder falsch.

Die Veröffentlichung von Amnesty ist hier (aktualisiert am 11.
April 2022):
https://www.amnesty.ch/de/themen/frauenrechte/sexualisierte-gewalt/dok/2019/fakten-und-mythen-zur-einwilligung-im-sexualstrafrecht

Die Studie der gfs. Bern im Auftrag von Amnesty International
hier:
https://cockpit.gfsbern.ch/de/cockpit/sexuelle-gewalt-in-der-schweiz/

Zur einlässlichen (und verheerenden) Kritik der Studie: Dirk
Baier, Kriminalitätsopfererfahrungen und
Kriminalitätswahrnehmungen in der Schweiz Ergebnisse einer
Befragung, zhaw soziale Arbeit, August 2019, die Kritik an der
Studie findet sich auf S. 34-43:
https://digitalcollection.zhaw.ch/bitstream/11475/18193/3/2019_Baier_Kriminalit%c3%a4tsopfererfahrungen_und_Kriminalit%c3%a4tswahrnehmungen_in_der_Schweiz.pdf

Inzwischen hat Amnesty ihre Veröffentlichung «aktualisiert».
Beispielsweise wurde die korrekte Behauptung Nummer 7: «Das
jetzige Gesetz ist gegenüber Männern unfair, da nur Frauen
vergewaltigt werden können. Warum kümmert Amnesty sich nicht
darum?» gelöscht. Aus welchen Gründen ist nicht klar, da die
Behauptung den aktuellen Gesetzesstand widerspiegelt. Das
aktuelle Gesetz diskriminiert Männer, da sie per definitionem
nicht vergewaltigt werden können. Der Tatbestand der
Vergewaltigung ist nicht geschlechtsneutral ausgestaltet. Wird
ein Mann durch eine Frau zum Beischlaf (vaginale Penetration)
genötigt, so fällt dieses Verhalten dogmatisch genau genommen
auch nicht unter die sexuelle Nötigung, da dort «nur»
beischlafsähnliche und andere sexuelle Handlungen, nicht aber der
Beischlaf, erfasst werden.

Weiter wurde die Behauptung Nummer 6, «Unsere heutige Rechtslage
genügt. Zwischen Nein sagen und dem sexuellen Akt liegt zwingend
eine nötigende Handlung (Festhalten, Drohen, psychisch unter
Druck setzen). Das ist nach geltendem Recht bereits eine
Vergewaltigung.» modifiziert. Das Verneinen der Behauptung stützt
sich immer noch auf den im Video diskutierten, unpublizierten
Bundesgerichtsentscheid. Es wurden lediglich die zitierten
Passagen des Entscheides gelöscht. Auch die (natürlich
unzutreffende) Passage, dass es «häufig keinen anderen Tatbestand
gibt, den man sonst anwenden könnte, sodass das Verhalten im
Ergebnis straflos bleibt» wurde entfernt.
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„Strafrecht Nr. 15 – Amnesty International & die Revision des Sexualstrafrechts“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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