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vor 2 Jahren
Strafrecht Nr. 26: Redlichkeit in der Rechtsprechung, am Beispiel
der Unternehmensstrafbarkeit (Art. 102 StGB):
Drei Bundesgerichtsentscheide werden angesprochen (BGE 142 IV
333; 146 IV 68; BGer 6B_750/2020).
Die Anlasstat von Art. 102 StGB ist gemäss dem BGE 142 IV 333
eine objektive Strafbarkeitsbedingung. Nach BGE 146 IV 68 soll
sich diesem Entscheid aber nicht entnehmen lassen, ob es sich bei
Art. 102 StGB um eine eigenständige Strafbestimmung handelt oder
eine Zurechnungsnorm. Das ist ganz offensichtlich und notwendig
falsch.
In BGer 6B_750/2020 bestätigt das Bundesgericht nochmals, dass
die Anlasstat objektive Strafbarkeitsbedingung sei, d.h. die
Anlasstat kann und wird nicht zugerechnet.
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