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  4. Strafrecht Nr. 27 - Wesensgleiche Strafbestimmungen
Besprochen wird der Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_209/2022 vom
18. August 2023. Das Bundesgericht verweigert die Rückweisung
einer Anklage, weil es sich bei der (angeklagten) Veruntreuung
von Sachen (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der (nicht
angeklagten) Veruntreuung von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1
Abs. 2 StGB) um «wesensgleiche» Tatvarianten handle (was immer
das heissen mag). Es ignoriert völlig die Tatsache, dass die
Veruntreuung von Vermögenswerten (anders als die
Sachveruntreuung) einen Vermögensschaden voraussetzt.

Ein solcher Schaden findet sich höchstwahrscheinlich nicht in der
Anklageschrift. Aber was soll's. Der Beschuldigte/Angeklagte wird
ja wohl gewusst haben, was ihm vorgeworfen wird. Warum sollte
eine Staatsanwaltschaft daher auch nur halbwegs sauber arbeiten.
Wenn man die Augen nur genug zusammenkneift, werden ja ALLE
Vorwürfe wesensgleich, es handelt sich schliesslich stets um
Vorwürfe strafbaren Verhaltens. Das Gericht stützt sich für seine
Entscheidung übrigens auf Art. 107 Abs. 1 BGG. Den tatsächlich
relevanten (weil verletzten) Art. 9 StPO (Anklageprinzip) erwähnt
es nicht einmal. Hallelujah!
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„Strafrecht Nr. 27 - Wesensgleiche Strafbestimmungen“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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