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  4. S1| Knastverhör – Beweisverwertungsverbot bei Zwangslage

– Hinweis: Zwischen Minute 5:45 und 6:12 nutzen
wir den Begriff "selbstständiges" Beweisverwertungsverbot. Dabei
ist uns leider ein Versprecher unterlaufen, da es sich im
konkreten Fall um ein "UNselbstständiges" Beweisverwertungsverbot
handelt. Ist schon die Beweiserhebung rechtswidrig, liegt ein
unselbstständiges Beweisverwertungsverbot vor. –


Wie man aus dem Titel bereits herauslesen kann, geht es heute um
das weniger beliebte Thema Strafprozessrecht. Wir stellen uns die
Frage, ob das Verhör eines Inhaftierten durch einen verdeckten
Ermittler ohne Weiteres vor Gericht verwendet werden darf.
 Anhand eines Beschlusses des BGH aus dem Jahr 2010
betreiben wir außerdem einen kleinen Exkurs bzgl.
Beweisverwertungs- und Beweiserhebungsverbote sowie des
Nemo-tenetur-Grundsatzes. Viel Spaß!





Urteil: BGH, Beschl. v. 18.05.2010 – 5 StR 51/10
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„S1| Knastverhör – Beweisverwertungsverbot bei Zwangslage“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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