Artikel 20 UN-KRK

Artikel 20 UN-KRK

5 Minuten

Beschreibung

vor 2 Jahren

Manche Kinder leben für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft nicht
in ihrer Herkunftsfamilie. Dies kann unterschiedliche Gründe
haben, sei es wegen Todes, Verschwindens, Krankheit oder
Inhaftierung eines Elternteils. Warum auch immer ein Kind nicht
in seiner familiären Umgebung leben kann, der Staat muss sich um
die Betreuung des Kindes kümmern. Das regelt Art. 20 der UN-KRK.

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