#98: Unterlassungserklärung nach Abmahnung vermeiden

#98: Unterlassungserklärung nach Abmahnung vermeiden

8 Minuten

Beschreibung

vor 5 Monaten

Gerade im E-Commerce-Bereich sind Unternehmer hin und wieder in
der Situation, dass sie abgemahnt werden. Nun stellt sich die
Frage, ob sie zwingend eine Unterlassungserklärung abgeben müssen
oder ob es Alternativen gibt. Gerade im Bereich E-Commerce sind
Abmahnungen keine Seltenheit. Das gesamte Angebot wird ja für die
Allgemeinheit sichtbar auf der Website/im Onlineshop präsentiert.
Das macht es Konkurrenten oder Abmahnverbänden leicht, Fehler zu
ermitteln und dann abzumahnen. Hast du einmal eine
wettbewerbswidrige Handlung begangen, impliziert dass eine
sogenannte Wiederholungsgefahr. Also die Gefahr, dass du auch
künftig erneut einen kerngleichen Verstoß begehst. Diese
Wiederholungsgefahr und damit den Unterlassungsanspruch kannst du
nur durch die Abgabe einer ernsthaften Unterlassungserklärung
ausräumen. Ernsthaft ist eine Unterlassungserklärung dann, wenn
du für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung eine
Vertragsstrafe versprichst. Dabei kommt in der Regel der
sogenannte „Hamburger Brauch“ ins Spiel. Du versprichst nicht
eine konkret benannte Geldsumme für einen erneuten Verstoß,
sondern überlässt die Festsetzung eines angemessenen Betrags dem
Unterlassungsgläubiger. Gleichzeitig ist die Angemessenheit
gerichtlich überprüfbar. Wichtig: Eine solche strafbewehrte
Unterlassungserklärung gilt für immer, nicht nur für einen
bestimmten Zeitraum. Gerade weil es für die Gegenseite ein
gefundenes fressen ist, wenn du dann möglicherweise Jahre später
erneut gegen die Unterlassungserklärung verstößt, gibt es eine
Alternative: nämlich ein Urteil bzw. eine einstweilige Verfügung
in Kauf nehmen. Das klingt zwar zunächst gewöhnungsbedürftig und
ist auch mit gewissen Kosten verbunden. Andererseits bietet diese
Alternative auch Vorteile. Es fällt der finanzielle Anreiz für
die Gegenseite weg, regelmäßig nach Verstößen zu suchen. Denn
anstatt einer Vertragsstrafe kann die Gegenseite nur ein
Ordnungsgeld bei Gericht beantragen. Das Ordnungsgeld fließt dann
in voller Höhe in die Staatskasse, nicht in den Geldbeutel des
Gegners. Viel Erfolg und Danke für Deine Zeit Dein Dr. Max Greger
Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Urheber- u. Medienrecht
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_______________________________ #Abmahnung
#Unterlassungserklärung #Vertragsstrafe #uwg #markenrecht

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