Artikel 6 UN-KRK
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Beschreibung
vor 3 Jahren
Das Recht auf Leben ist eine Vorbedingung für alle weiteren in
der KRK niedergelegten Rechte. Ohne die Gewährleistung und den
Schutz des Rechts auf Leben und Entwicklung wären alle anderen
Konventionsrechte bedeutungslos. Aus diesem Grund gehört Art. 6
auch zu einem der vier general principle, oder auf Deutsch:
Allgemeinen Grundprinzipien.
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