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  4. #124 Wann ist eine Polizeikontrolle zulässig?
Duri Bonin und Tinka unterhalten sich über einen neuen Entscheid
des Verwaltungsgerichts, worin es um eine rechswidrigte
Polizeikontrolle ging: Eine Polizeipatrouille führte an einem
Donnerstagmorgen im Jahre 2015 um 7 Uhr im Hauptbahnhof Zürich eine
Identitätskontrolle bei einem knapp 40-jährigen dunkelhäutigen
Schweizer durch. Dieser verweigerte die Herausgabe seiner Papiere
mit der Begründung, dass einzig seine Hautfarbe Anlass zu dieser
Identitätskontrolle sei. In der Folge erliess das Stadtrichteramt
einen Strafbefehl wegen Nichtbefolgens polizeilicher Anordnungen.
Die Polizei begründete die Kontrolle damit, dass der Mann um die
Polizeipatrouille einen Bogen gemacht und seinen Blick abgewendet
habe; deshalb sei zu vermutet gewesen, dass dieser etwas zu
verbergen habe. Das Verwaltungsgericht kommt nun zum Schluss, dass
diese Umstände als alleinige Auslöser eine Personenkontrolle
(gemäss § 21 PolG) nicht genügen. Indikatoren für eine
Personenkontrolle könnten etwa eine verworrene Situation, die
Anwesenheit in der Nähe eines Tatorts, eine Ähnlichkeit mit einer
gesuchten Person, die Zugehörigkeit zu einer verdächtigen Gruppe
oder Ähnliches sein, was vorliegend zu verneinen sei. Da bereits
die anlasslose Polizeikontrolle rechtswidrig war, musste das
Verwaltungsgericht nicht darüber entscheiden, ob diese rassistisch
motivert war (Racial Profiling).
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„#124 Wann ist eine Polizeikontrolle zulässig?“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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