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Was macht den Personenbezug im Datenschutzrecht aus?
25 Minuten
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Beschreibung
vor 3 Monaten
Der EuG hat sich in seinem Urteil vom 26.04.2023 (Rs. T-557/20)
mit dem Personenbezug im Anschluss an die Entscheidung des EuGH
vom 19.10.2023 (Rs. C-582/14) befasst. Der EuG erörtert aber
nicht nur die Frageder Identifizierbarkeit, Pseudonymität und
Anonymisierung im Anschluss an diese Entscheidung. Er befasst
sich auch damit, dass die Informationen eine Aussage „über“ die
Person enthalten muss, und greift dazu die Entscheidung des EuGH
vom 20.12.2017 (Rs. C-434/16) auf. Letztlich macht er auch
deutlich, dass eine Datenschutzaufsichtsbehörde beide
Fragestellungen nach dieser Maßgabe konkret prüfen muss und nicht
unterstellen kann. Eine leicht zu übersehende, aber doch
relevante Entscheidung zum Datenschutzrecht!
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