
Wollen wir Ihn reinlassen – Rosenmontag frei aufgrund betrieblicher Übung?
Die fünfte Jahreszeit hat begonnen und bald schon stehen wieder
Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag vor der Tür, und
damit die Frage: Haben ArbeitnehmerInnen Anspruch darauf, an diesen
Tagen nicht zur Arbeit, sondern zum...
21 Minuten
Beschreibung
vor 1 Monat
Die fünfte Jahreszeit hat begonnen und bald schon stehen wieder
Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag vor der Tür,
und damit die Frage: Haben ArbeitnehmerInnen Anspruch darauf, an
diesen Tagen nicht zur Arbeit, sondern zum Karnevalsumzug zu
gehen. Viele ArbeitnehmerInnen berufen sich dabei auf eine
„betriebliche Übung“, nach dem Motto: „Das gab es schon immer –
dann muss es das auch weiterhin geben!“ Aber kann hier eine
betriebliche Übung entstehen, für wen kann sie gelten, wo gilt
sie nicht, und inwiefern können die Betriebsräte hier an der
Entscheidung der ArbeitgeberInnen beteiligt sein? Rechtsanwältin
Susanna Suttner und Rechtsanwalt Michael Heinz Puzicha tauschen
sich über das Thema betriebliche Übung an Brauchtumstagen und den
Zusammenhang von Betriebsvereinbarung und betrieblicher Übung
aus.
Themen in der heutigen Folge:
Was ist eine betriebliche Übung?
Gibt es eine betriebliche Übung auch für Arbeitszeiten an
Feiertagen/ Brauchtumstagen?
Kann eine betriebliche Übung überall entstehen? (-) für
öffentlichen Dienst
Beteiligungsrechte des BR? = § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Schließt eine Betriebsvereinbarung eine betriebliche Übung
aus?
Seminarempfehlung aus dem Podcast:Seminar
Betriebsverfassungsrecht Teil 1: https://www.waf-seminar.de/br163
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